Bei der Ammerländer Versicherung VVaG im Bereich Fahrrad ist die Mitgliedervertreterversammlung beschlussfähig, sobald sie satzungsgemäß einberufen wurde – unabhängig davon, wie viele Mitgliedervertreter erscheinen. Beschlüsse fallen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, in bestimmten Fällen ist jedoch eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit nötig; auch der Ablauf von Wahlen und der Umgang mit Stimmengleichheit sind festgelegt.
Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter kommt es dabei nicht an.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wird Einspruch erhoben, wird durch Stimmzettel abgestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine 2/3-Mehrheit ist bei bestimmten Beschlüssen erforderlich. Eine 3/4-Mehrheit ist bei bestimmten Beschlüssen erforderlich.
Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwischen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verhandlungsleiter zieht. Der Vorsitzende der Mitgliedervertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler.
Was bedeutet das konkret?
Die Mitgliedervertreterversammlung kann Entscheidungen treffen, sobald sie ordnungsgemäß einberufen wurde – egal, wie viele Vertreter tatsächlich da sind. Normalerweise reicht die einfache Mehrheit, bei bestimmten Themen sind aber eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit nötig. Abgestimmt wird per Handzeichen oder – auf Einspruch – per Stimmzettel; bei Gleichstand gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gelten eigene Regeln mit Stimmzetteln, einem zweiten Wahlgang und dem Los bei Gleichstand.
Häufige Fragen
Wann ist die Mitgliedervertreterversammlung überhaupt beschlussfähig?
Sie ist beschlussfähig, sobald sie satzungsgemäß einberufen wurde. Wie viele Mitgliedervertreter erschienen sind, spielt dabei keine Rolle.
Welche Mehrheit ist für Beschlüsse nötig?
Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. In bestimmten Fällen ist eine 2/3-Mehrheit, in anderen eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Bei einem Beschluss gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Wie laufen Wahlen ab?
Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Vertretern mit den meisten Stimmen statt.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026