Bei der Ammerländer Versicherung VVaG ersetzt die Fahrradversicherung Fahrradzubehör und gepäck, wenn es während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch die Straftat eines Dritten, einen Unfall, einen Unfall des Transportmittels oder durch Feuer beschädigt, zerstört wird oder abhandenkommt – Helme und Kleidung sowie zum Verschluss genutzte Schlösser sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erstattungsfähig, während Schäden durch Vergessen, Liegenlassen oder längeres Abstellen ausgeschlossen bleiben.
Wird während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades Fahrradzubehör und -gepäck beschädigt oder zerstört, leistet der Versicherer eine Entschädigung. Dies gilt für Schäden durch:
- die Straftat eines Dritten;
- einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad;
- einen Unfall des Transportmittels (gilt nicht für aufgegebenes Fahrradzubehör und -gepäck);
- Feuer.
Voraussetzung ist, dass Zubehör und Gepäck auf dem versicherten Fahrrad transportiert wurden oder daran angebracht waren. Darüber hinaus werden Helme und Kleidung auch dann erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Rades beschädigt oder zerstört werden.
Kommen Fahrradzubehör und -gepäck während des Gebrauchs des versicherten Fahrrades durch die Straftat eines Dritten abhanden, leistet der Versicherer hierfür eine Entschädigung. Darüber hinaus werden Schlösser auch dann erstattet, wenn sie nach Gebrauch des Rades zu dessen Verschluss genutzt werden.
Nicht versichert sind Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren.
Zusätzlich nicht versichert sind Schäden, die während einer nicht vorübergehenden Unterbrechung des Gebrauchs des versicherten Fahrrades eintreten. Dies gilt zum Beispiel für das Abstellen des Fahrrades über Nacht, wenn eine Wiederaufnahme des Gebrauchs erst am nächsten Tag vorgesehen ist.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigtes, zerstörtes oder gestohlenes Fahrradzubehör und -gepäck wird ersetzt, wenn der Schaden während des Gebrauchs des Rades durch eine Straftat eines Dritten, einen Unfall, einen Unfall des Transportmittels oder Feuer entsteht und die Sachen am Rad transportiert oder angebracht waren. Helme und Kleidung sind auch bei Beschädigung während der Nutzung des Rades geschützt, und Schlösser sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zum Verschluss des abgestellten Rades genutzt werden. Nicht abgesichert sind dagegen Schäden durch Vergessen, Liegenlassen oder Verlieren sowie Schäden während einer längeren Unterbrechung des Gebrauchs, etwa beim Abstellen über Nacht.
Häufige Fragen
Wann wird beschädigtes oder zerstörtes Fahrradzubehör ersetzt?
Der Versicherer zahlt, wenn Zubehör und Gepäck während des Gebrauchs des Rades durch die Straftat eines Dritten, einen Unfall mit dem Rad, einen Unfall des Transportmittels oder durch Feuer beschädigt oder zerstört werden. Voraussetzung ist, dass die Sachen auf dem Rad transportiert wurden oder daran angebracht waren.
Sind Helm und Kleidung mitversichert?
Ja, Helme und Kleidung werden auch dann erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Rades beschädigt oder zerstört werden.
Ist ein Fahrradschloss erstattungsfähig, wenn es zum Abschließen genutzt wurde?
Ja, Schlösser werden auch dann erstattet, wenn sie nach Gebrauch des Rades zu dessen Verschluss genutzt werden.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren. Ausgeschlossen sind zudem Schäden während einer nicht vorübergehenden Unterbrechung des Gebrauchs, zum Beispiel beim Abstellen über Nacht mit geplanter Weiternutzung erst am nächsten Tag.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Exclusiv 2026