Wer eine Wohngebäudeversicherung der Ammerländer im Classic-Schutz hat, erhält bei grob fahrlässig verursachten Schäden vollen Ersatz bis 5.000 Euro und profitiert vom Einschluss von Zubehör und Grundstücksbestandteilen bis 1.500 Euro sowie von Versicherungsschutz bei inneren Unruhen. Zugleich gelten ab einem Gebäudealter von sechs Jahren gestaffelte Selbstbehalte, und die Prämie kann an die Schaden- und Kostenentwicklung angepasst werden – verbunden mit einem Kündigungsrecht bei Erhöhungen.
Grobe Fahrlässigkeit
In Erweiterung der Bedingungen leistet der Versicherer im Classic-Schutz auch vollen Ersatz für Schäden bis 5.000 Euro, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig durch aktives Tun oder durch Unterlassen herbeigeführt hat.
Übersteigt der Schaden bei einem Versicherungsfall diesen Betrag, gilt für den übersteigenden Teil die entsprechende Regelung zur groben Fahrlässigkeit aus den Bedingungen.
Unabhängig von dieser Vereinbarung macht der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten nur noch dann von seinem Recht Gebrauch, die Folgen der Obliegenheitsverletzung zu berücksichtigen, wenn die vereinbarten Sicherheitsvorschriften verletzt wurden.
Mitversicherung von weiterem Zubehör / Grundstücksbestandteilen
Folgende Grundstücksbestandteile und Zubehörteile sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.500 Euro mitversichert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden:
- freistehende Antennen
- Markisen
- Schilder
- Pergolen
- Terrassenbefestigungen
- Wärme- und Elektrizitätszähler
Dies gilt auch dann, wenn diese Sachen sich in fremdem Eigentum befinden und der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Innere Unruhen
Abweichend von den Bedingungen besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn der Versicherungsfall auf innere Unruhen zurückzuführen ist. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
Generelle Selbstbehalte ab Gebäudealter 6 Jahre
Bei der Leistung von Entschädigungen werden ab einem Gebäudealter von 6 Jahren die folgenden Selbstbehalte in Abzug gebracht:
- Bis zu einem Gebäudealter von 20 Jahren besteht je Entschädigungsleistung grundsätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 250 Euro.
- Ab einem Gebäudealter von 21 Jahren bis zu einem Gebäudealter von 40 Jahren beträgt der Selbstbehalt je Entschädigungsleistung 500 Euro.
- Ab einem Gebäudealter von 41 Jahren beträgt der Selbstbehalt je Entschädigungsleistung 1.000 Euro.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Wohngebäudeversicherung – also den Prämiensatz in Promille für die einzelne Risikoart sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz – mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors eingeflossen sind, werden nicht noch einmal berücksichtigt.
Ergibt sich eine Anpassung, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich ergebende Prämienerhöhung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen – frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Im Classic-Schutz werden grob fahrlässig verursachte Schäden bis 5.000 Euro voll ersetzt; darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln. Zusätzlich sind bestimmte Zubehör- und Grundstücksbestandteile bis 1.500 Euro mitversichert, und auch Schäden durch innere Unruhen sind abgedeckt. Ab einem Gebäudealter von sechs Jahren wird je nach Alter ein gestaffelter Selbstbehalt abgezogen, und die Prämie kann an die Schaden- und Kostenentwicklung angepasst werden, wobei der Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung kündigen oder auf Neugeschäftskonditionen umstellen kann.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden grob fahrlässig verursachte Schäden ersetzt?
Im Classic-Schutz leistet der Versicherer vollen Ersatz für Schäden bis 5.000 Euro, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig durch Tun oder Unterlassen herbeigeführt hat. Übersteigt der Schaden diesen Betrag, gilt für den übersteigenden Teil die entsprechende Bedingungsregelung zur groben Fahrlässigkeit.
Welches Zubehör auf dem Grundstück ist zusätzlich mitversichert?
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.500 Euro sind freistehende Antennen, Markisen, Schilder, Pergolen, Terrassenbefestigungen sowie Wärme- und Elektrizitätszähler mitversichert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden – auch wenn sie in fremdem Eigentum stehen und der Versicherungsnehmer die Gefahr dafür trägt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei älteren Gebäuden?
Ab einem Gebäudealter von 6 Jahren gilt ein gestaffelter Selbstbehalt: bis 20 Jahre 250 Euro, von 21 bis 40 Jahren 500 Euro und ab 41 Jahren 1.000 Euro je Entschädigungsleistung.
Was kann ich tun, wenn die Prämie erhöht wird?
Der Versicherer teilt eine Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit. Innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022