Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem vorliegen, wenn sich ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, ein Gebäude überwiegend leer steht, das Dach im Zuge von Baumaßnahmen entfernt wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand ändert sich, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes wird nicht genutzt.
- An einem Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
- In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen am oder rund um das versicherte Gebäude können das Risiko erhöhen und müssen dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen etwa Änderungen bei Angaben aus dem Antrag, ein Leerstand des Gebäudes, Baumaßnahmen mit entferntem Dach, die Aufnahme oder Änderung eines Gewerbebetriebs sowie eine spätere Unterschutzstellung als Denkmal. In solchen Situationen liegt insbesondere eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor.
Häufige Fragen
Wann kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung bei der Wohngebäudeversicherung vorliegen?
Insbesondere dann, wenn sich ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird, Baumaßnahmen das Dach entfernen oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
Ist Leerstand eines Gebäudes eine Gefahrerhöhung?
Ja, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Spielt es eine Rolle, wenn im Gebäude ein Gewerbebetrieb eingerichtet wird?
Ja, wird in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Was gilt bei Baumaßnahmen am Dach?
Werden an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022