Wer bei der Ammerländer eine Wohngebäudeversicherung abschließt, muss vor Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Vertragsabschluss erheblich sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder anfechten – bei einer Prämienerhöhung über 10 Prozent besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor der Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) solche Fragen stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In dieser Mitteilung der Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung der Anzeigepflicht und ihrer Rechtsfolgen sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Wohngebäudeversicherung muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Gefahrumstände offenlegen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden diese Angaben nicht korrekt gemacht, kann der Versicherer – je nach Verschuldensgrad – den Vertrag zu anderen Bedingungen fortsetzen, zurücktreten, kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb bestimmter Fristen und nach einem vorherigen Hinweis in Textform ausüben. Nach fünf beziehungsweise zehn Jahren nach Vertragsschluss erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich beim Abschluss der Wohngebäudeversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Fragt der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach, besteht die Anzeigepflicht auch insoweit.
Kann ich kündigen, wenn sich meine Prämie nach einer Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch eine Vertragsänderung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in seiner Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Muss der Versicherer mich auf die Folgen einer verletzten Anzeigepflicht hinweisen?
Ja. Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Wie lange kann der Versicherer wegen einer verletzten Anzeigepflicht noch handeln?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss; das gilt nicht für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung durch den Versicherungsnehmer oder seinen Vertreter beträgt die Frist zehn Jahre.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022