Wenn nach einem Schaden am Wohngebäude neue Gesetze und Verordnungen den Wiederaufbau verteuern, ersetzt die Ammerländer in der Wohngebäudeversicherung die dadurch entstehenden Mehrkosten – etwa durch geänderte öffentlich-rechtliche Vorschriften seit der letzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme. Wer wissen möchte, wann behördliche Auflagen, Wiederaufbaubeschränkungen an anderer Stelle oder Preissteigerungen während der Wiederherstellung übernommen werden und welche Fälle ausgeschlossen sind, findet hier die maßgeblichen Regelungen.
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die durch Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) entstehen. Maßgeblich sind Vorschriften, die zwischen der Errichtung bzw. der letztmaligen genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktuellen Neubauwert erstattet.
Definitionen
Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Aufwand für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der oben genannten Regelungen zu behördlichen Vorschriften und Wiederaufbaubeschränkungen entstehen wird.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von:
- Betriebsbeschränkungen,
- Kapitalmangel,
- behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden,
- behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
Wird vor Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine darin ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt oder die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise untersagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.
Preissteigerungen
Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen. Voraussetzung ist, dass ihre Ursache in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und dass für sie nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht.
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich, so werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Was bedeutet das konkret?
Verteuert sich der Wiederaufbau nach einem Schaden, weil zwischenzeitlich neue Gesetze oder Verordnungen gelten, übernimmt der Versicherer diese Mehrkosten – allerdings nur für die tatsächlich beschädigten Gebäudeteile. Muss an anderer Stelle wiederaufgebaut werden, werden die Mehrkosten nur so weit ersetzt, wie sie auch am alten Standort angefallen wären; bei Versicherung zum Zeitwert erfolgt die Erstattung anteilig. Für bestimmte Ursachen wie Betriebsbeschränkungen, Kapitalmangel oder vorab erteilte behördliche Auflagen besteht kein Schutz, und wer nicht unverzüglich wiederherstellt, erhält Preissteigerungen nur eingeschränkt ersetzt.
Häufige Fragen
Welche Mehrkosten übernimmt die Wohngebäudeversicherung nach einem Schaden?
Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen der Errichtung bzw. der letzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Der Ersatz beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
Was gilt, wenn behördlich nur ein Wiederaufbau an anderer Stelle erlaubt ist?
Dann werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle angefallen wären.
Welche Mehrkosten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen, Kapitalmangel, behördlichen Auflagen mit Fristsetzung vor dem Versicherungsfall sowie behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die die Verwertung verwertbarer Reste untersagen. Auch Mehrkosten durch einen vor dem Versicherungsfall fristbedingt entfallenen Bestandsschutz oder eine Nutzungsuntersagung sind ausgeschlossen.
Werden Preissteigerungen während des Wiederaufbaus ersetzt?
Ja, sofern ihre Ursache zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und keine Preisdifferenzversicherung besteht. Wird nicht unverzüglich wiederhergestellt, werden die Mehrkosten nur so weit ersetzt, wie sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022