Bei der Wohngebäudeversicherung der Ammerländer wird die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung nach dem ortsüblichen Neubauwert bestimmt und in Preisen des Jahres ausgedrückt. Wer diesen „Wert “ korrekt ermittelt hat, profitiert vom Unterversicherungsverzicht – der Versicherer nimmt dann bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, solange Angaben und Bauzustand stimmen und wertsteigernde Umbauten rechtzeitig angezeigt werden.
Die Versicherungssumme wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt. Dieser Wert wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt und als Versicherungssumme „Wert 1914“ bezeichnet.
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie wird aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt.
- Der Versicherungsnehmer gibt im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend an und der Versicherer rechnet diesen Betrag um.
- Der Versicherungsnehmer beantwortet die Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend und der Versicherer berechnet hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“.
Unterversicherungsverzicht
- Wird die ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Das gilt einschließlich Kosten und Mietausfall.
- Stellt sich im Versicherungsfall heraus, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Zusätzlich kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
- Der Unterversicherungsverzicht gilt außerdem nicht, wenn der Bauzustand, der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegt, nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und diese Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt jedoch nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungssumme für das Gebäude wird auf Basis des ortsüblichen Neubauwerts berechnet und in Preisen von 1914 angegeben, dem sogenannten „Wert 1914“. Ist dieser Wert korrekt ermittelt worden – etwa durch einen Sachverständigen oder durch zutreffende Angaben im Antrag – verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Dieser Verzicht entfällt jedoch, wenn die Gebäudeangaben falsch waren oder wenn wertsteigernde Umbauten dem Versicherer nicht unverzüglich gemeldet wurden.
Häufige Fragen
Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung berechnet?
Sie wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt und in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt – als Versicherungssumme „Wert 1914“.
Wann gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt?
Sie gilt als richtig ermittelt, wenn sie auf einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen beruht, wenn der Versicherungsnehmer den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer umrechnet, oder wenn er die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet und der Versicherer daraufhin den Wert 1914 berechnet.
Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht?
Wird die korrekt ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung – einschließlich Kosten und Mietausfall – keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Wann entfällt der Unterversicherungsverzicht?
Er entfällt, wenn die Gebäudebeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und die Summe dadurch zu niedrig ist, oder wenn wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss nicht unverzüglich angezeigt wurden. Ausgenommen sind wertsteigernde Maßnahmen innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022