Wer bei der Ammerländer eine Wohngebäudeversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, an den Versicherer richten, solange kein Gesetz die Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes vorsieht. Zugleich wird geregelt, was passiert, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht gemeldet wird und wie dann der Zugang von Willenserklärungen an den Versicherungsnehmer bewertet wird.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind Erklärungen und Anzeigen für den Versicherer in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an den Versicherer, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen grundsätzlich in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail oder Brief – es sei denn, ein Gesetz verlangt die Schriftform oder der Vertrag regelt etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine Änderung von Anschrift oder Name nicht, reicht für Erklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe gilt sinngemäß bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn die Versicherung unter der Betriebsanschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zukommen lassen?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Das gilt, soweit kein Gesetz die Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich einen Umzug oder eine Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung des Versicherers an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich die Versicherung über meine Gewerbeanschrift abgeschlossen habe?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regeln wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Classsic 2022