Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, an den Versicherer gerichtet werden, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, reicht für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer in Textform abgegeben werden. Das gilt für Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen. Textform ist zum Beispiel E-Mail oder Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, gilt Folgendes für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist: Es genügt, wenn der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekannte Anschrift absendet. Das Gleiche gilt bei einer Namensänderung, die dem Versicherer nicht angezeigt wurde. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in der Regel in Textform erfolgen, etwa per E-Mail oder Brief, und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Wer seine Anschrift oder seinen Namen ändert, sollte das dem Versicherer melden. Unterbleibt die Mitteilung, kann der Versicherer wirksam einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift senden, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Für die Verlegung eines gewerblichen Betriebssitzes gilt dasselbe.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer abgeben?
Sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt, genügt für Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis die Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regeln wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024