Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG werden Aufwendungen ersetzt, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben. Zusätzlich übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, während Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse nicht versichert sind.
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren. Ersatz wird auch geleistet, wenn die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar droht, ersetzt der Versicherer die Kosten, die der Versicherungsnehmer sinnvollerweise zur Abwendung oder Minderung des Schadens aufwendet – bei einem bereits eingetretenen Fall auch dann, wenn die Maßnahmen erfolglos bleiben. Bei einem drohenden Fall gibt es den Ersatz nur, wenn die Aufwendungen im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren, oder wenn der Versicherer sie angeordnet hat. Zusammen mit der übrigen Entschädigung ist der Ersatz auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer bei Weisung des Versicherers. Auch die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen.
Häufige Fragen
Werden auch Kosten erstattet, wenn meine Rettungsmaßnahme den Schaden nicht verhindert hat?
Bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall sind auch erfolglose Aufwendungen versichert, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Bei einem nur unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall wird dagegen nur ersetzt, wenn die Aufwendungen nachträglich betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren – oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Ja. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten für einen Feuerwehreinsatz übernommen?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Zahlt der Versicherer die Kosten eines Sachverständigen zur Schadenfeststellung?
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens, soweit diese geboten waren. Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer vertraglich zur Zuziehung verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024