Wer sein Hausrat-Interesse bei der Ammerländer Versicherung VVaG und zugleich bei anderen Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert, muss die weitere Versicherung unverzüglich melden und dabei Versicherer und Versicherungssumme angeben. Wird diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit; zudem regelt der Text, wie bei einer Mehrfachversicherung gehaftet wird, wann sie nichtig ist und wie sie sich wieder beseitigen lässt.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und
- die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wer denselben Gegenstand oder dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert hat, muss das dem Versicherer sofort melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme nennen. Meldet man dies vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise nicht leisten. Insgesamt bekommt man aber nie mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden ausgezahlt. Eine Mehrfachversicherung, die zur unrechtmäßigen Bereicherung geschlossen wurde, ist nichtig; ansonsten lässt sich eine ungewollte Mehrfachversicherung durch Aufhebung des späteren Vertrags oder Herabsetzung der Versicherungssumme wieder beseitigen.
Häufige Fragen
Muss ich es melden, wenn dasselbe Interesse noch woanders versichert ist?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall bereits von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei mehreren Versicherungen den Schaden doppelt ersetzt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, aber der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr als den Betrag des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Entschädigungen aus anderen Verträgen werden entsprechend angerechnet.
Was gilt, wenn ich versehentlich eine Mehrfachversicherung abgeschlossen habe?
Wurde der Vertrag ohne Kenntnis der Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der spätere Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Prämienminderung herabgesetzt wird. Das wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024