Wer bei der Ammerländer Versicherung VVaG eine Hausratversicherung abschließt, muss vor Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder leistungsfrei werden – und bei arglistiger Täuschung sogar anfechten.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Gefahrumstände offenlegen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzt er diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder von der Leistung frei werden. Diese Rechte gelten nur, wenn der Versicherer zuvor in Textform auf die Folgen hingewiesen hat, und er muss sie innerhalb festgelegter Fristen ausüben. Nach fünf Jahren – bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren – erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich beim Abschluss der Hausratversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Fragt der Versicherer nach Ihrer Erklärung, aber vor Vertragsannahme nach, gilt die Anzeigepflicht auch dafür.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Grad des Verschuldens kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend oder ab der laufenden Versicherungsperiode zu anderen Bedingungen fortführen, vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder leistungsfrei sein. Bei arglistiger Verletzung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, und er kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Kann ich kündigen, wenn sich meine Prämie durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch die Vertragsänderung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in seiner Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht. Zudem muss der Versicherer seine Rechte innerhalb eines Monats nach Kenntnis schriftlich geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024