Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten erfüllen – schon vor einem Schaden gelten Sicherheitsvorschriften, nach einem Schaden gilt es, ihn zu mindern, ihn unverzüglich anzuzeigen, Diebstähle bei der Polizei zu melden und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einzureichen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung oder eine gekürzte bis vollständig entfallende Leistung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren. Insbesondere sind abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie schon vor einem Schaden bestimmte Sicherheitsvorschriften einhalten und im Schadenfall aktiv mithelfen: den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und dem Versicherer die nötigen Auskünfte und Belege liefern. Halten Sie sich vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht daran, kann der Versicherer kündigen oder seine Leistung kürzen bzw. ganz verweigern. Können Sie belegen, dass Ihr Verstoß den Schaden nicht beeinflusst hat, bleibt der Versicherer außer bei Arglist dennoch leistungspflichtig.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, dessen Weisungen zur Schadenminderung einholen und befolgen, Diebstähle der Polizei melden, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte und Belege liefern.
Kann der Versicherer kündigen, wenn ich eine Sicherheitsvorschrift nicht einhalte?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Ihr Verstoß nicht ursächlich war, bleibt er außer bei Arglist dennoch zur Leistung verpflichtet.
Muss der Versicherer mich auf mögliche Folgen einer Auskunftspflichtverletzung hinweisen?
Ja. Bei Verletzung einer nach dem Versicherungsfall bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024