Tauchen gestohlene oder abhandengekommene Hausratgegenstände nach einem Schaden bei der Ammerländer Ammerländer Versicherung VVaG Versicherung wieder auf, entscheidet der Zeitpunkt des Wiedererhalts über den weiteren Ablauf: Wer die Sache vor voller Entschädigungszahlung zurückbekommt, behält den Anspruch nur, wenn er sie binnen zwei Wochen zur Verfügung stellt. Nach gezahlter Entschädigung gilt je nach Höhe ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe, dazu greifen Sonderregeln für beschädigte Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem jeweiligen Vertragspartner anzeigen. Diese Anzeige erfolgt in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls muss er eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückgeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat er entweder die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich dazu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so muss er die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, der der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so muss er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn abhandengekommene Sachen wieder auftauchen, muss das derjenige, der davon erfährt, dem Vertragspartner unverzüglich in Textform mitteilen. Was mit der Sache und der Entschädigung passiert, hängt davon ab, ob die volle Entschädigung schon gezahlt wurde und wie hoch sie im Verhältnis zum Versicherungswert war. Für die Entscheidung, ob man die Sache behält oder das Geld zurückzahlt, gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Für beschädigte Sachen und für kraftlos erklärte Wertpapiere bestehen eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherer vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich in Textform anzeigen, etwa per E-Mail oder Brief.
Darf ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache vor der Zahlung zurückbekomme?
Ja, der Anspruch auf die Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie die zurückerlangte Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls muss eine bereits gewährte Entschädigung zurückgegeben werden.
Was gilt, wenn die Sache erst nach voller Entschädigungszahlung wieder auftaucht?
Dann haben Sie die Wahl, die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung ausgeübt werden; danach geht es auf den Versicherer über.
Was passiert, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist?
Der Versicherungsnehmer kann die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sache bei ihm verbleibt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024