Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat – nicht jedoch zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder gegenüber Personen in häuslicher Gemeinschaft, sofern kein Vorsatz vorliegt. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche fristgerecht wahren und bei deren Durchsetzung mitwirken.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer muss er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer einen Schaden bezahlt hat, gehen die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen verantwortlichen Dritten auf den Versicherer über – aber nur so weit, dass der Versicherungsnehmer dadurch keinen Nachteil hat. Gegen Personen, mit denen der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist dieser Übergang ausgeschlossen, außer sie haben den Schaden vorsätzlich verursacht. Der Versicherungsnehmer muss außerdem seine Ersatzansprüche fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mitwirken; verletzt er diese Pflicht, kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Häufige Fragen
Wann übernimmt der Versicherer meine Ansprüche gegen einen Schädiger?
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Was gilt, wenn der Schaden von einem Mitbewohner verursacht wurde?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitwirken.
Was passiert, wenn ich diese Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024