Bei der Ammerländer Versicherung VVaG regelt die Hausratversicherung, wie ein Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) abgeschlossen werden kann und wer dabei welche Rechte hat. Die Rechte aus dem Vertrag stehen allein dem Versicherungsnehmer zu, während die Auszahlung der Entschädigung nur mit gegenseitiger Zustimmung möglich ist und auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten eine Rolle spielen können.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann eine Versicherung im eigenen Namen abschließen, um damit das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Trotzdem darf nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung ist die gegenseitige Zustimmung beider erforderlich. Zudem können in bestimmten Fällen auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten rechtlich bedeutsam sein.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag ausüben, der für das Interesse eines Dritten abgeschlossen wurde?
Die Ausübung der Rechte steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Spielt es eine Rolle, was der Versicherte weiß oder wie er sich verhält?
Ja, grundsätzlich sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Für das eigene Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten aber nur zurechnen lassen, wenn dieser Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherten an?
Die Kenntnis des Versicherten ist unerheblich, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen relevant, wenn der Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und der Versicherer darüber nicht informiert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024