Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung wird die Entschädigung erst fällig, wenn Grund und Höhe des Anspruchs festgestellt sind; einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer jedoch eine Abschlagszahlung des Mindestbetrags verlangen. Zusätzlich sind Regeln zur Verzinsung, zur Hemmung von Fristen bei eigenem Verschulden und zum Aufschieben der Zahlung festgelegt.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird. Die Verzinsung erfolgt seit Anzeige des Schadens.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er beträgt jedoch mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen zur Fälligkeit der Entschädigung sowie zur Verzinsung ab Anzeige des Schadens wird ein bestimmter Zeitraum nicht berücksichtigt. Das ist der Zeitraum, in dem die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung erfolgt, sobald der Versicherer Grund und Höhe des Anspruchs geklärt hat. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu zahlenden Betrags verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen ab der Schadenanzeige Zinsen an. Verzögert der Versicherungsnehmer selbst schuldhaft die Klärung, zählt diese Zeit bei den Fristen nicht mit; zudem darf der Versicherer die Zahlung bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder während eines laufenden Verfahrens aufschieben.
Häufige Fragen
Wann muss der Versicherer die Entschädigung auszahlen?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich schon vor der endgültigen Klärung Geld bekommen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Verzinst wird ab Anzeige des Schadens, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Meldung geleistet wird.
In welchen Fällen darf der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ihn oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Comfort 2024