Bei der Hausratversicherung der Ammerländer gilt es als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung, wenn sich ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt leer steht oder vereinbarte Sicherungen entfernt, vermindert oder unbrauchbar sind – auch bei einem Wohnungswechsel.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und wird auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen sind beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen im Umfeld der versicherten Wohnung müssen dem Versicherer gemeldet werden, weil sie das Risiko erhöhen. Dazu zählen Änderungen bei Umständen, nach denen im Antrag gefragt wurde – auch beim Umzug –, ein längerer unbeaufsichtigter Leerstand der Wohnung sowie das Entfernen, Vermindern oder Unbrauchbarwerden vereinbarter Sicherungen. Eine Wohnung gilt nur dann als beaufsichtigt, wenn nachts eine dazu berechtigte volljährige Person darin ist.
Häufige Fragen
Wann gilt eine leerstehende Wohnung als gefahrerhöhend?
Wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage – oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt bleibt und dabei nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person in der Wohnung aufhält.
Spielt es eine Rolle, wenn ich vereinbarte Sicherungen entferne?
Ja. Sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein – das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Muss ich Änderungen von Antragsangaben melden?
Ja. Ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt wurde, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen – auch anlässlich eines Wohnungswechsels.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024