Beim Umzug der Ammerländer Hausratversicherung geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, während des Wohnungswechsels sind für eine Übergangszeit von zwei Monaten beide Wohnungen abgesichert. Geklärt wird außerdem, was bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, der Anzeige der neuen Wohnfläche, veränderten Prämien samt Kündigungsrecht und bei Trennung von Ehegatten oder Partnern gilt.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Umzug wandert der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung; während des Umzugs sind für eine Übergangszeit beide Wohnungen abgesichert, wobei der Schutz für die alte Wohnung spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn endet. Behält man die alte Wohnung als Zweitwohnsitz, zieht ins Ausland um oder trennt sich von Partner oder Ehegatten, gelten jeweils eigene Fristen und Bedingungen. Die neue Wohnung samt Wohnfläche muss dem Versicherer angezeigt werden, und bei steigender Prämie oder erhöhtem Selbstbehalt besteht ein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Was gilt, wenn ich die alte Wohnung als Zweitwohnsitz behalte?
Bewohnt der Versicherungsnehmer die alte Wohnung weiter (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Schutz in beiden Wohnungen.
Muss ich dem Versicherer den Umzug melden?
Ja. Der Bezug der neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist zudem in Textform mitzuteilen, ob solche in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Kann ich kündigen, wenn nach dem Umzug die Prämie steigt?
Ja. Bei einer Erhöhung der Prämie durch veränderte Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform erklärt werden und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024