Endet die Hausratversicherung der Ammerländer vorzeitig, behält der Versicherer nur den Prämienanteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder wegfallendem versicherten Interesse gelten jeweils eigene Regeln, wie viel Prämie erstattet wird und ob eine angemessene Geschäftsgebühr anfällt.
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den Teil der Prämien zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und über den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und dass der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Dasselbe gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, darf der Versicherer nur die Prämie für die Zeit behalten, in der wirklich Schutz bestand. Widerrufst du fristgerecht, bekommst du die Prämie für die Zeit nach dem Widerruf zurück – bei fehlender Belehrung sogar die des ersten Jahres, sofern du keine Leistungen genutzt hast. Bei Rücktritt, Anfechtung oder wegfallendem Interesse gelten eigene Stichtage; teils darf der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen, und bei Betrugsabsicht ist der Vertrag nichtig.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner Prämie, wenn der Vertrag mitten in der Versicherungsperiode endet?
Der Versicherer behält nur den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Bekomme ich beim Widerruf innerhalb von zwei Wochen die volle Prämie zurück?
Erstattet wird nur der Teil, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Fehlt die vorgeschriebene Belehrung, wird zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie erstattet – außer der Versicherungsnehmer hat bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Was gilt, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse bei Beginn gar nicht besteht?
Nein, dann besteht keine Zahlungspflicht. Der Versicherer kann aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Bei Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntnis der Nichtigkeitsumstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2024