Bei der Ammerländer Versicherung VVaG im Bereich Glas ist die Mitgliedervertreterversammlung beschlussfähig, sobald sie satzungsgemäß einberufen wurde – unabhängig davon, wie viele Mitgliedervertreter erscheinen. Beschlüsse fallen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für bestimmte Entscheidungen sind jedoch Zwei-Drittel- oder Drei-Viertel-Mehrheiten nötig, und Wahlen erfolgen über Stimmzettel.
Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich bei bestimmten Beschlüssen. Eine 3/4-Mehrheit ist bei bestimmten Beschlüssen erforderlich.
Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, findet eine zweite Wahl statt. Diese erfolgt zwischen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Der Vorsitzende der Mitgliedervertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler.
Was bedeutet das konkret?
Die Mitgliedervertreterversammlung kann Entscheidungen treffen, sobald sie ordnungsgemäß einberufen wurde – die Zahl der Anwesenden spielt dabei keine Rolle. In der Regel genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; für einzelne Beschlüsse braucht es eine Zwei-Drittel- oder Drei-Viertel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, und Wahlen laufen grundsätzlich über Stimmzettel ab.
Häufige Fragen
Wie viele Mitgliedervertreter müssen anwesend sein, damit Beschlüsse gefasst werden können?
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Welche Mehrheit ist für Beschlüsse normalerweise nötig?
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. In bestimmten Fällen ist eine 2/3- oder 3/4-Mehrheit erforderlich.
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Bei Beschlüssen gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Wie werden Wahlen durchgeführt?
Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern nicht gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, kommt es zu einer zweiten Wahl zwischen den beiden Stimmenstärksten.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023