Bei der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail oder Brief. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Anschrift genügt und schon drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen in Textform abzugeben. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail oder Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an den Versicherer gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen möchte, was den Vertrag betrifft, muss dies grundsätzlich in Textform tun, zum Beispiel per E-Mail oder Brief – sofern das Gesetz oder der Vertrag nichts anderes verlangt. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht es aus, wenn der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die zuletzt bekannte Adresse schickt; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dieselbe Regelung greift, wenn eine gewerbliche Niederlassung verlegt wurde und der Vertrag unter der Betriebsanschrift abgeschlossen war.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Erklärungen und Anzeigen zukommen lassen?
Grundsätzlich in Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an den Versicherer gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb an einen anderen Ort verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023