Bei der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG zieht der Versicherungsschutz beim Wohnungswechsel automatisch in die neue Wohnung um, während des Umzugs sind für bis zu zwei Monate beide Wohnungen abgesichert. Geregelt sind außerdem der Umgang mit einem Doppelwohnsitz, dem Umzug ins Ausland, der Anzeige der neuen Wohnung, der neuen Prämie samt Kündigungsrecht sowie die Absicherung nach der Trennung von Ehegatten.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer anzuzeigen. Dabei sind die neue Wohnfläche in Quadratmetern bzw. die sonstigen für die Prämienberechnung erforderlichen Umstände anzugeben.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelung zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen, wandert der Versicherungsschutz automatisch in Ihre neue Wohnung mit; während des Umzugs sind für bis zu zwei Monate beide Wohnungen abgesichert. Behalten Sie die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder ziehen Sie ins Ausland, gelten besondere Regeln, und in beiden Fällen endet der Schutz in der alten Wohnung spätestens nach zwei Monaten. Die neue Wohnung müssen Sie dem Versicherer melden; steigt dadurch die Prämie oder ein Selbstbehalt, dürfen Sie kündigen. Bei einer Trennung von Ehegatten oder Partnern bleiben für eine begrenzte Zeit auch mehrere Wohnungen als Versicherungsort geschützt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich umziehe?
Der Versicherungsschutz geht auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels sind beide Wohnungen versichert; der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Bin ich auch abgesichert, wenn meine neue Wohnung im Ausland liegt?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf sie über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn sich durch den Umzug die Prämie erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch veränderte Prämiensätze oder ein Selbstbehalt, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Muss ich die neue Wohnung dem Versicherer mitteilen?
Ja. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer anzuzeigen, samt neuer Wohnfläche in Quadratmetern bzw. der sonstigen für die Prämienberechnung erforderlichen Umstände. Ohne passende Anpassung kann Unterversicherung entstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023