Wer eine Glasversicherung bei der Ammerländer Versicherung VVaG abschließt, muss die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen – erst dann greift der Versicherungsschutz. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für zuvor eingetretene Versicherungsfälle nicht zur Leistung verpflichtet.
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Die erste oder einmalige Prämie muss der Versicherungsnehmer unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zahlen; erst wenn die Zahlung bewirkt ist, beginnt der Versicherungsschutz. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, ist die Prämie frühestens einen Monat nach dessen Zugang fällig. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer zurücktreten und ist für vorher eingetretene Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet. Beides gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich die erste Prämie zahlen?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig von einem Widerrufrecht. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn ich verspätet zahle?
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich die Erstprämie nicht zahle?
Ja, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023