Bei der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung entstehen, wenn eine Wohnung länger als 60 Tage leer steht, ein Betrieb stillgelegt wird, ein Gebäude leer steht, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder Art und Umfang eines Betriebes verändert wird.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt.
- Der Betrieb wird dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
- Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
- Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
- Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – werden verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung gelten die entsprechenden Regelungen zur Gefahrerhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können den Versicherungsschutz beeinflussen, weil sie als Gefahrerhöhung gelten und damit anzeigepflichtig sind. Dazu zählen etwa ein längeres Leerstehen der Wohnung oder des Gebäudes, das Stilllegen eines Betriebs sowie die Aufnahme oder Veränderung eines gewerblichen Betriebs. Wenn solche Umstände eintreten, sollten sie beachtet werden, da an eine Gefahrerhöhung bestimmte Folgen geknüpft sind.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist.
Zählt die Stilllegung eines Betriebs zu den gefahrerhöhenden Umständen?
Ja, eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird.
Muss die Aufnahme eines Gewerbebetriebs berücksichtigt werden?
Ja, die Aufnahme eines gewerblichen Betriebs im Versicherungsort kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Wann ist eine Veränderung von Art und Umfang eines Betriebes relevant?
Eine Veränderung von Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – ist relevant, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023