Bei der Ammerländer Versicherung VVaG regelt die Glas-Satzung, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens sechs Vereinsmitgliedern besteht, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden. Festgelegt sind zudem Amtszeit, Ersatzwahl, die Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter, die Beschlussfähigkeit sowie der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Diese Personen müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Abschluss der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl nur dann erforderlich, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In diesem Fall dauert die Amtszeit des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gedauert hätte, an dessen Stelle es getreten ist.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Wahl findet in der ersten Aufsichtsratssitzung statt, die auf die Mitgliedervertreterversammlung folgt.
Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dies verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen auf Aufforderung oder Einladung an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und auf die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei bis sechs gewählten Vereinsmitgliedern zusammen, deren Amtszeit über mehrere Geschäftsjahre läuft und die wiedergewählt werden können. Er wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sitzungen finden regelmäßig statt, Beschlüsse werden protokolliert. Die Mitglieder erhalten eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen.
Häufige Fragen
Aus wie vielen Personen besteht der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Wann ist der Aufsichtsrat beschlussfähig?
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wie oft muss der Aufsichtsrat zusammentreten?
Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten und muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Auf Verlangen des Vorstands oder eines Mitglieds muss unverzüglich einberufen werden, und die Sitzung hat binnen zwei Wochen stattzufinden.
Erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung?
Ja, die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung sowie auf die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung setzt die Mitgliedervertreterversammlung fest.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023