Bei Streitigkeiten aus der Glasversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, wer klagt: Der Versicherungsnehmer kann auch an seinem Wohnsitz klagen, während Klagen gegen ihn ausschließlich an seinem Wohnsitz erhoben werden. Für betriebliche Verträge kommt zusätzlich das Gericht am Sitz des Gewerbebetriebes in Betracht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Klagt der Versicherungsnehmer, kann er dies zusätzlich zu den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch bei dem Gericht seines Wohnsitzes tun; ohne Wohnsitz zählt der gewöhnliche Aufenthalt. Wird umgekehrt gegen den Versicherungsnehmer geklagt, ist ausschließlich das Gericht an seinem Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Bei einer betrieblichen Versicherung kann zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes angerufen werden.
Häufige Fragen
Wo kann der Versicherungsnehmer selbst Klage erheben?
Er kann neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird?
Ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, ohne Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gibt es Besonderheiten bei betrieblichen Versicherungen?
Ja. Bei einer betrieblichen Versicherung kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer die Ansprüche zusätzlich bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat?
In diesem Fall ist für die örtliche Zuständigkeit sein gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2023