In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer im Tarif Economic ist eine Entschädigung an klare Bedingungen geknüpft: Nötig sind ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis, erfolglose Vollstreckungsversuche, die Aushändigung der Originalunterlagen sowie eine Mindestschadenshöhe von 1.500 EURO.
Voraussetzung für die Entschädigung ist:
Die versicherte Person muss einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich erwirkt haben. Alternativ genügt ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers vor einem Notar einer dieser Staaten. Zusätzlich muss jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben sein.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
- eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Erforderliche Unterlagen:
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt.
Abtretung der Ansprüche:
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
Mindesthöhe der Schadenersatzforderung:
- Es muss eine Mindesthöhe der Schadenersatzforderung von 1.500,- EURO vorliegen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Deckung greift, wenn Sie einen Schaden erlitten haben und der Verursacher nicht zahlt. Zunächst müssen Sie den Anspruch gerichtlich oder notariell festhalten lassen und selbst versuchen, das Geld beim Verursacher einzutreiben. Bleibt das ohne Erfolg, kann der Versicherer einspringen – gegen Vorlage der Originalunterlagen und gegen Abtretung Ihrer Ansprüche. Die Forderung muss dabei eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzung muss für eine Entschädigung erfüllt sein?
Die versicherte Person muss einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten erwirkt haben. Zudem muss jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel erfolglos geblieben sein.
Wann gilt ein Vollstreckungsversuch als erfolglos?
Wenn die versicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder dass selbst eine teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Welche Unterlagen sind für die Entschädigung nötig?
Die Entschädigung wird nur gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen geleistet, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt.
Müssen Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden?
Ja. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Dafür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
Gibt es eine Mindesthöhe der Schadenersatzforderung?
Ja, es muss eine Mindesthöhe der Schadenersatzforderung von 1.500,- EURO vorliegen.
