In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer im Tarif Economic richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird – maßgeblich sind Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, mit Sonderregeln bei einem Umzug ins Ausland.
Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, an welchem Ort ein Rechtsstreit rund um den Versicherungsvertrag verhandelt werden kann. Wollen Sie als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen, können Sie dies grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder an Ihrem eigenen Wohnsitz tun. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen Sie, richtet sich der Gerichtsstand nach Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Wohnen Sie im Ausland oder ist Ihr Aufenthalt unbekannt, gelten die beschriebenen Sonderregeln. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Zuständig ist ferner auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was gilt, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt sind?
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
