In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Tarif Economic in drei Jahren – mit einem klar geregelten Fristbeginn und einer Hemmung während der Bearbeitung angemeldeter Ansprüche durch den Versicherer.
In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Economic folgendes für Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden – nach Ablauf der Verjährungsfrist ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen erfährt. Solange ein gemeldeter Anspruch beim Versicherer in Bearbeitung ist, ruht die Frist bis zur mitgeteilten Entscheidung. Für alles Weitere gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
Häufige Fragen
Wie lange verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ein Anspruch angemeldet wurde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was gilt darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
