Bei der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer im Tarif Economic müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen. Erfahren Sie, welche Stelle zuständig ist und welche Folgen es hat, wenn Sie eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilen.
Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, reicht in der Regel eine schriftliche Nachricht wie E-Mail oder Brief aus. Damit wichtige Post Sie erreicht, sollten Sie eine neue Adresse oder einen Namenswechsel immer melden. Tun Sie das nicht, kann der Versicherer eine Mitteilung an Ihre letzte bekannte Adresse senden, die dann als zugestellt gilt. Diese unverbindliche Lesehilfe ersetzt nicht den genauen Wortlaut oben.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Mitteilungen?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung zur Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
