In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer im Tarif Economic sind Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) abgesichert – etwa Schädigungen geschützter Arten, von Gewässern und Grundwasser sowie des Bodens. Hier erfahren Sie, welche öffentlich-rechtlichen Pflichten und Ansprüche zur Sanierung im Umfang von Abschnitt A1 versichert sind.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- c) Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr Hund einen Schaden an der Natur, an Gewässern oder am Boden, greift der Schutz für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz. Abgedeckt sind vor allem gesetzliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung, wenn der Schaden plötzlich und unbeabsichtigt entstanden ist. Auch Grundstücke, die zu Ihrem Versicherungsschutz gehören, können einbezogen sein. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden nach dem USchadG?
Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden, soweit die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sind Grundstücke vom Schutz erfasst?
Ja, versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ist das Entwicklungsrisiko mitversichert?
Nein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
