In der Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch US-Sanktionen gegen den Iran.
Im Tarif Excellent der Privathaftpflicht gilt für die Embargobestimmung Folgendes:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich, kann aber eingeschränkt sein, wenn geltende Sanktionen oder Embargos dem entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen auch US-Sanktionen mit Bezug auf den Iran eine Rolle spielen, sofern ihnen keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht bei der Privathaftpflicht Excellent kein Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gelten die Embargobestimmungen unabhängig von den übrigen Vertragsbedingungen?
Ja, die Regelung greift unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Sind auch US-Sanktionen relevant?
Ja. Die Bestimmung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden – soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind vorrangig maßgeblich?
Maßgeblich sind die auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Bei US-Sanktionen gegen den Iran gilt die Einschränkung nur, soweit dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
