Wer in der Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht meldet, sollte die Folgen kennen: Erklärungen und Anzeigen sind in Textform abzugeben und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle zu richten – bei unterlassener Meldung reicht ein Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift.
Form, zuständige Stelle:
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Möchtest du dem Versicherer etwas mitteilen, geschieht das grundsätzlich in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle. Wichtig ist außerdem: Teilst du eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, kann der Versicherer dennoch wirksam an dich schicken – über ein Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse, das dann als zugegangen gilt. Bei gewerblicher Niederlassung gelten entsprechende Regeln.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
In Textform, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine an dich zu richtende Willenserklärung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung gilt entsprechend, wenn eine Namensänderung des Versicherungsnehmers dem Versicherer nicht angezeigt wurde.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
