In der Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer greift bei der Ausfalldeckung eine subsidiäre Regelung: Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs nicht durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leitet der Haftpflichtversicherer die Unterlagen an den Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice weiter – hier erfahren Sie, wann der Rechtsschutzfall gilt und welche Fristen entscheidend sind.
Inhalt:
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt (subsidiäre Deckung) und hält der Haftpflichtversicherer eine gerichtliche Durchsetzung nach Prüfung der eingereichten Schadenunterlagen für erforderlich, leitet dieser die Unterlagen für eine Deckungsprüfung im Schadenersatz-Rechtsschutz unmittelbar an den Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice weiter.
Die Itzehoer Versicherungen leistet Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen.
Rechtsschutzfall:
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Jeder Rechtsschutzfall bleibt jedoch außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt – beendet ist.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Kann ein Schadenersatzanspruch aus der Ausfalldeckung vor Gericht nicht über eine eigene Rechtsschutzversicherung durchgesetzt werden, kümmert sich der Haftpflichtversicherer darum: Er gibt die Unterlagen an den Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice weiter, der die Deckung prüft. Für den Rechtsschutz zählt grundsätzlich das erste schadenauslösende Ereignis, und es gibt zeitliche Grenzen davor und danach, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss.
Häufige Fragen
Wann wird der Schadenersatz-Rechtsschutz eingeschaltet?
Wenn die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs im Rahmen der Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt ist (subsidiäre Deckung) und der Haftpflichtversicherer die gerichtliche Durchsetzung nach Prüfung der Unterlagen für erforderlich hält.
Wer übernimmt die Deckungsprüfung?
Der Haftpflichtversicherer leitet die Unterlagen unmittelbar an den Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice weiter. Die Itzehoer Versicherungen leistet den Schadenersatzrechtsschutz gemäß den zugrunde liegenden Bedingungen.
Ab wann besteht Anspruch auf Rechtsschutz?
Der Anspruch besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, sofern dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich.
Gibt es eine Frist nach Vertragsende?
Ja. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat.
Welcher Rechtsschutzfall zählt bei mehreren Ursachen?
Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Jeder Rechtsschutzfall bleibt außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand eingetreten oder beendet ist.
