In der Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer ist die gesetzliche Haftpflicht zahlreicher mitversicherter Personen abgesichert – vom Ehe- und Lebenspartner über Kinder in Ausbildung bis zu Haushaltshilfen, Pflegepersonen und vorübergehend im Familienverbund lebenden Gästen. Hier lesen Sie, wer mitversichert ist, welche Regeln für das Verhältnis der Versicherten untereinander gelten und was bei Single-, Paar- und Single-mit-Kind-Tarifen zu beachten ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung,
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich und mit Geburtsdatum benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
Folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
- a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen;
- b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen;
- c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Weiter versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit einer Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 15 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XI (ab Pflegegrad 2). (Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3)
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sofern der Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatte aufgrund psychischer Erkrankungen oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung des Kindes vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurde.
- von allen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen. Kinder, Eltern und Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten (Ehe-)Partners sind auch mitversichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung leben.
- von vorübergehend – maximal 12 Monate – in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Verhältnis zwischen den Versicherten:
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
- Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4) etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
- Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4) auch Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson.
- Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4, A1-2.1.6 bis A1-2.1.8 sowie A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8.
- Die Bestimmungen über die Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers gemäß A1-10 haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.2, A1-2.1.3, A1-2.1.4 (in Bezug auf die Kinder des Partners), A1-2.1.6 bis A1-2.1.8 sowie A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8.
Sofern der Tarif Single mit Kind(ern) vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie seiner Kinder gemäß Ziffer A1-2.1.2, A1-2.1.3, A1-2.1.6 und A1-2.1.7 (ausschließlich in Bezug auf die Bestellung des Versicherungsnehmers als Betreuer durch das Vormundschaftsgericht).
- Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß A1-2.1.1 (Ehepartner), A1-2.1.4 (Lebenspartner) und A1-2.1.8 sowie A1-6.2 (betreute Personen) haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
- Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken gemäß A1-8.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer, sondern auch auf eine Reihe weiterer Personen aus seinem persönlichen und häuslichen Umfeld – etwa den Partner, Kinder in Ausbildung, Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sowie Haushaltshilfen und freiwillige Helfer. Wie weit dieser Kreis reicht, hängt davon ab, ob ein Single-, Paar- oder Single-mit-Kind-Tarif vereinbart wurde. Rechte aus dem Vertrag übt allein der Versicherungsnehmer aus, während für die Pflichten alle Versicherten mitverantwortlich sind. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder mitversichert?
Ja, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang) befinden. Referendarzeit und Fortbildungsmaßnahmen zählen nicht dazu.
Was passiert nach dem Ende der Ausbildung?
Tritt in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit ein, bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander abgedeckt?
Ansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versichert sind jedoch – abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 – Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind Au-pairs oder Übernachtungsgäste mitversichert?
Vorübergehend – maximal 12 Monate – in den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers sind mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
