In der Privathaftpflicht Excellent der Ammerländer sind Gewässerschäden abgesichert – von der gesetzlichen Haftpflicht für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit über Heizöltanks und Abwassergruben bis zu Rettungskosten, Eigenschäden und den geltenden Ausschlüssen.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
- a) als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter;
- b) als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen [z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (VAwS)] entsprechende Tanks. Danach müssen z. B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne. Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und diese nachweislich im jährlichen Intervall, gemäß den Herstellervorgaben, gewartet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Eigenschäden:
Ergänzend zu Abschnitt A2-1 sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 8.1) ausgetreten sein.
Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen, sind von der Entschädigung abzuziehen.
Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage. Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann, wenn sie vermietet oder verpachtet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den Inhalt allgemeinverständlich zusammen: Der Tarif schützt Sie, wenn Sie gesetzlich für die Verunreinigung von Gewässern oder Grundwasser haften. Neben der allgemeinen Absicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen auch ein selbstgenutzter Heizöltank und eine private Abwassergrube abgesichert. Für ausgelaufenes Heizöl können zudem eigene Schäden an unbeweglichen Sachen übernommen werden, sofern Vorschriften und Wartung eingehalten werden. Für bestimmte Ursachen wie Krieg oder vorsätzliches Fehlverhalten gilt der Schutz nicht.
Häufige Fragen
Was gilt als Gewässerschaden?
Als Gewässerschaden gilt die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welchem Fassungsvermögen ist mein Heizöltank versichert?
Als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) besteht Versicherungsschutz bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter. Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen entsprechende Tanks mit Schutzvorrichtungen wie Überfüllsicherung, doppelwandiger Anlage, Leckanzeige und Auffangwanne.
Sind auch Schäden am eigenen Grundstück durch ausgetretenes Heizöl versichert?
Ja, ergänzend sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus der mitversicherten Anlage entstehen – auch bei allmählichem Eindringen. Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert, und Wertverbesserungen werden von der Entschädigung abgezogen. Voraussetzung ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks oder hoheitliche Verfügungen sowie durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Sind ältere Heizöltanks noch versichert?
Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und diese nachweislich im jährlichen Intervall gemäß den Herstellervorgaben gewartet werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
