In der Privathaftpflicht der Ammerländer im Tarif Excellent sind neu hinzukommende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigepflichten, Fristen und Beitragsregelungen dabei gelten und wann der Versicherungsschutz rückwirkend entfallen kann.
Sofortiger Versicherungsschutz für neue Risiken:
- Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Beweislast bei Eintritt des Versicherungsfalls:
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während der Laufzeit Ihres Vertrags ein neues Risiko dazukommt, sind Sie zunächst im gleichen Umfang wie bisher sofort geschützt. Damit dieser Schutz bestehen bleibt, müssen Sie das neue Risiko auf Aufforderung fristgerecht melden. Für dieses zusätzliche Risiko kann ein passender Beitrag anfallen. Melden Sie zu spät oder kommt keine Einigung über den Beitrag zustande, kann der Schutz für dieses neue Risiko rückwirkend wegfallen.
Häufige Fragen
Sind neu hinzukommende Risiken sofort mitversichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Kann für ein neues Risiko ein zusätzlicher Beitrag verlangt werden?
Ja. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Wer muss beweisen, dass das Risiko fristgerecht hinzukam?
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
