Verletzt ein fremder Hund den versicherten Vierbeiner, übernimmt die Ammerländer in der Hundehalterhaftpflicht im Tarif Comfort die anfallenden Tierarztkosten bis 5.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr – etwa dann, wenn der fremde Halter unbekannt oder zahlungsunfähig ist.
Wird der versicherte Hund durch einen fremden Hund verletzt und muss daraufhin von einem Tierarzt behandelt werden, erstatten wir die anfallenden Kosten der Behandlung bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann leistungspflichtig, wenn der Halter des fremden Hundes nicht in Anspruch genommen werden kann, weil entweder:
- der Halter zahlungsunfähig ist und auch über keinen Versicherungsschutz einer Hundehalterhaftpflichtversicherung verfügt und die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist
oder:
- der Halter unbekannt ist und nicht mit einem zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein anderer Hund Ihren versicherten Hund verletzt und ein Tierarzt die Behandlung übernehmen muss, springt der Versicherer ein – allerdings nur, wenn Sie sich die Kosten nicht beim fremden Halter zurückholen können. Das ist etwa der Fall, wenn dieser zahlungsunfähig und nicht selbst haftpflichtversichert ist oder wenn gar nicht herauszufinden ist, wem der fremde Hund gehört. Die Erstattung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden die Tierarztkosten erstattet?
Die Behandlungskosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr erstattet.
Wann greift die Tierarztkosten-Ausfalldeckung?
Sie greift, wenn der versicherte Hund durch einen fremden Hund verletzt wird und tierärztlich behandelt werden muss, sofern der Halter des fremden Hundes nicht in Anspruch genommen werden kann.
Wann kann der fremde Halter nicht in Anspruch genommen werden?
Wenn der Halter zahlungsunfähig ist, über keine Hundehalterhaftpflichtversicherung verfügt und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist – oder wenn der Halter unbekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.
Gilt die Leistung auch, wenn der fremde Hund haftpflichtversichert ist?
Nein. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn der Halter des fremden Hundes nicht in Anspruch genommen werden kann.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
