Die Ammerländer Hundehalterhaftpflicht im Tarif Comfort schützt Sie mit der Forderungsausfalldeckung, wenn Sie oder eine mitversicherte Person vom Hund eines Dritten geschädigt werden und der zahlungsunfähige Schädiger seiner Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann.
Im Tarif Comfort gilt für den Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Folgendes:
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung vom Hund eines Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihnen durch den Hund eines anderen Menschen ein Schaden zugefügt und dieser andere kann den berechtigten Schadenersatz nicht zahlen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit feststeht und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist, springt die Forderungsausfalldeckung ein. Der Versicherer leistet dabei so, als hätte der Schädiger selbst den Versicherungsschutz, den auch Sie in Ihrer Hundehalterhaftpflicht haben – mit denselben Voraussetzungen und Ausschlüssen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung vom Hund eines Dritten geschädigt wird.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn ist gescheitert.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Was gilt als Schadenereignis?
Ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Es finden auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
