In der Privathaftpflicht der Ammerländer im Tarif Excellent ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos abgedeckt – mit klaren Ausnahmen und einem besonderen Kündigungsrecht bei Änderungen durch neue Rechtsvorschriften.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Verändert sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit – etwa weil es größer wird oder um neue Bereiche erweitert wird –, so ist die gesetzliche Haftpflicht daraus grundsätzlich weiterhin mitversichert. Ausgenommen bleiben jedoch Risiken rund um versicherungspflichtige Fahrzeuge sowie andere Bereiche, für die eine gesonderte Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. Steigt das Risiko allein durch geänderte oder neue Gesetze, hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb einer festgelegten Frist zu kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von dieser Regelung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt bei einer Risikoerhöhung durch neue Rechtsvorschriften?
Erhöht sich das versicherte Risiko durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
