In der Hundehalterhaftpflicht Comfort der Ammerländer ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person nur unter bestimmten Voraussetzungen leistungspflichtig – etwa bei rechtskräftig festgestellter Forderung, Zahlungsunfähigkeit des Schädigers und Abtretung der Ansprüche.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist,
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritten:
Diese ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer springt in diesen Fällen ein, wenn ein Schaden durch eine andere Person verursacht wurde, diese Person aber nicht zahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Forderung gerichtlich festgestellt wurde, die Zahlungsunfähigkeit des Verursachers nachgewiesen ist und die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden. Der Versicherungsnehmer wirkt dabei an der Umschreibung des Titels mit. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer in der Hundehalterhaftpflicht Comfort leistungspflichtig?
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss die Forderung gerichtlich festgestellt worden sein?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtenstein festgestellt worden sein.
Wie wird nachgewiesen, dass der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss der Versicherungsnehmer bei der Umschreibung des Titels mitwirken?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Zudem müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
