Die Ammerländer Privathaftpflicht im Tarif Exclusiv übernimmt öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Gewässern, Grundwasser oder Boden, inklusive Regelungen für das Ausland und klarer Ausschlüsse.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- c) Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland:
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse:
- a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
- b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko
Was bedeutet das konkret?
Wenn durch ein plötzliches, unfallartiges und bestimmungswidriges Ereignis ein Umweltschaden entsteht – etwa an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und Grundwasser oder am Boden –, kann der Versicherungsnehmer gesetzlich zur Sanierung verpflichtet werden. Der Tarif Exclusiv übernimmt in diesem Rahmen die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und Ansprüche. Der Schutz gilt auch für Schäden an bestimmten eigenen oder genutzten Grundstücken sowie – im vereinbarten Umfang – für Fälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Bestimmte Fälle, etwa bewusstes Abweichen von umweltschützenden Vorschriften, sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden im Sinne des USchadG?
Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser oder eine Schädigung des Bodens.
Wann besteht Versicherungsschutz für die Sanierung?
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Ja, im Umfang von A1-6.14 sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle versichert. Ebenso Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern sie den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben. Ebenso Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt sowie Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Sind Umweltschäden durch Produkte Dritter mitversichert?
Ohne plötzliche, unfallartige und bestimmungswidrige Schadenverursachung besteht Schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang mit Erzeugnissen Dritter nur, wenn der Schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist. Kein Schutz besteht beim Entwicklungsrisiko, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.
