Die Privathaftpflicht Exclusiv der Ammerländer sichert im Bereich Gewässerschäden die gesetzliche Haftpflicht bei nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit ab – inklusive Grundwasser, Kleingebinden, Heizöltanks bis 10.000 Liter, Abwassergruben, Rettungskosten und ausgewählten Eigenschäden. Auch die Grenzen, Ausschlüsse und Wartungspflichten sind klar geregelt.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden):
- a) als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter;
- b) als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen [z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (VAwS)] entsprechende Tanks. Danach müssen z. B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne.
Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und diese nachweislich im jährlichen Intervall, gemäß den Herstellervorgaben, gewartet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Eigenschäden:
Ergänzend zu Abschnitt A2-1 sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 8.1) ausgetreten sein.
Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen, sind von der Entschädigung abzuziehen.
Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage. Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann, wenn sie vermietet oder verpachtet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
Was bedeutet das konkret?
Wer Wasser durch Stoffe verunreinigt und dafür haften muss, ist über diesen Baustein abgesichert – etwa bei einem Heizöltank oder einer häuslichen Abwassergrube. Für kleinere Lagerbehälter gibt es Schutz innerhalb bestimmter Mengengrenzen; größere Anlagen brauchen die passenden Regelungen. Damit der Schutz greift, müssen Tanks vorschriftsmäßig installiert und regelmäßig gewartet sein. Auch Kosten für die Schadenabwehr und bestimmte eigene Gebäudeschäden durch austretendes Heizöl können übernommen werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Größe ist mein Heizöltank versichert?
Als Inhaber eines Heizöltanks ist das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter versichert.
Welche Grenzen gelten bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe?
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wird das überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Was gilt für ältere Tanks?
Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und sie nachweislich im jährlichen Intervall gemäß den Herstellervorgaben gewartet werden.
Sind eigene Schäden durch austretendes Heizöl mitversichert?
Ja, ergänzend eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl, auch bei allmählichem Eindringen. Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert, gewerblich genutzte Objekte sind ausgeschlossen.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften herbeigeführt haben, sowie Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder höhere Gewalt mit elementaren Naturkräften.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
