In der Privathaftpflicht der Ammerländer im Tarif Exclusiv sind neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert – vorausgesetzt, jedes neue Risiko wird nach Aufforderung fristgerecht angezeigt. Erfahren Sie, welche Anzeigefrist gilt, welche Beweislast im Schadenfall besteht und wann der Schutz rückwirkend entfallen kann.
Im Tarif Exclusiv gilt für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung):
- Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Anzeigepflicht:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Beweislast im Versicherungsfall:
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während der Laufzeit Ihres Vertrags ein neues Risiko dazukommt, sind Sie im Rahmen Ihres bestehenden Vertrags zunächst automatisch geschützt. Damit dieser Schutz dauerhaft erhalten bleibt, sollten Sie ein neues Risiko melden, sobald der Versicherer Sie dazu auffordert – und dabei die vorgesehene Frist einhalten. Verpasst man die Meldung oder findet man keine Einigung über den passenden Beitrag, kann der Schutz für dieses neue Risiko wieder rückwirkend wegfallen.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken sofort mitversichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Was gilt, wenn der Versicherungsfall vor der Anzeige eintritt?
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Kann der Versicherer einen zusätzlichen Beitrag verlangen?
Ja. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
