Stirbt der Versicherungsnehmer, sichert die Privathaftpflicht Exclusiv der Ammerländer den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder ab – und regelt, wie der überlebende Partner selbst Versicherungsnehmer wird.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt:
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und / oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken:
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, endet der Schutz nicht sofort. Mitversicherte Angehörige – Ehegatte, eingetragener Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder – bleiben zunächst weiter abgesichert, und zwar bis zum nächsten Termin, an dem der Beitrag fällig wird. Bezahlt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner dann die nächste Rechnung, übernimmt er die Rolle des Versicherungsnehmers. Zusätzlich weist der Text auf den Umfang des Schutzes bei besonderen Umweltrisiken hin.
Häufige Fragen
Wie lange besteht der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Der bedingungsgemäße Versicherungsschutz besteht bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Für wen gilt die Fortsetzung des Versicherungsschutzes?
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
Wer wird nach dem Tod des Versicherungsnehmers neuer Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Was gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz?
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
