Bei der Ammerländer Hundehalterhaftpflicht im Tarif Comfort gelten für das Forderungsausfallrisiko besondere Ausschlüsse: Bestimmte Sachschäden – etwa an Kraftfahrzeugen, Immobilien oder betrieblich genutzten Sachen – sind ebenso ausgenommen wie Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Ansprüche, für die ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger einzustehen hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Das Forderungsausfallrisiko schützt Sie, wenn ein Dritter Ihnen einen Schaden zufügt, aber selbst nicht zahlen kann. Diese Auflistung zeigt, in welchen Fällen kein Schutz besteht: etwa bei Schäden an Fahrzeugen, Immobilien oder beruflich genutzten Sachen sowie bei Nebenkosten wie Verzugszinsen oder Vertragsstrafen. Ebenso greift der Schutz nicht, wenn ohnehin ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger für den Schaden aufkommen muss.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Kraftfahrzeugen über das Forderungsausfallrisiko mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Werden Verzugszinsen oder Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Kosten der Rechtsverfolgung.
Gilt der Schutz, wenn schon ein anderer Versicherer zahlt?
Nein. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer – zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers – oder ein Sozialversicherungsträger bzw. Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Rückgriffs-, Beteiligungs- oder ähnliche Ansprüche von Dritten.
Sind Schäden an beruflich genutzten Sachen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. Auch Schäden an Immobilien sind ausgenommen.
Was passiert, wenn berechtigte Einwendungen nicht rechtzeitig vorgebracht wurden?
Ansprüche, die darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
