Wird während der Nutzung des versicherten Fahrrads Fahrradzubehör, wie etwa ein Anhänger, beschädigt oder zerstört durch:
a) eine Straftat eines Dritten,
b) einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad,
c) einen Unfall des Transportmittels (ausgenommen aufgegebenes Zubehör und Gepäck), oder
d) Feuer,
so leistet der Versicherer eine Entschädigung, sofern das Zubehör oder Gepäck auf dem versicherten Fahrrad transportiert oder daran angebracht war. Zusätzlich werden Helme und Kleidung erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Fahrrads beschädigt oder zerstört werden. Schäden durch Vergessen, Liegenlassen, Hängenlassen, Stehenlassen oder Verlieren sind jedoch nicht versichert.