Wird Fahrradzubehör und -gepäck während der Nutzung des versicherten Fahrrads beschädigt oder zerstört durch:
a) eine Straftat eines Dritten,
b) einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad,
c) einen Unfall des Transportmittels (gilt nicht für aufgegebenes Zubehör und Gepäck), oder
d) Feuer,
so leistet der Versicherer eine Entschädigung, sofern das Zubehör und Gepäck auf dem versicherten Fahrrad transportiert oder daran angebracht waren. Zusätzlich werden Helme und Kleidung erstattet, wenn sie während der Nutzung des versicherten Fahrrads beschädigt oder zerstört werden. Schäden durch Vergessen, Liegenlassen, Hängenlassen, Stehenlassen oder Verlieren sind nicht versichert.