Für den Tarif Exclusiv der Unfallversicherung der Ammerländer Versicherung gilt zusätzlich:
Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden folgende Leistungen unter Fortführung des beitragsfreien Unfallversicherungsvertrages gewährt:
- Kurkostenbeihilfe: die unter Ziffer 2.6 aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe von 30.000 EURO gezahlt. Die Kurkostenbeihilfe zahlen wir in gleicher Weise auch für teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen.
- Kosmetische Operationen und Zahnersatz: Die unter Ziffer 2.7 aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe von 30.000 EURO gezahlt.
- Kosmetische Operationen nach Brustkrebs:
- Der versicherten Person ist während der Wirksamkeit des Vertrages mit einer Wartezeit von 3 Monaten nach Vertragsbeginn erstmals Brustkrebs diagnostiziert worden mit nachfolgender Entfernung einer kompletten Brustdrüse. Diese Brustoperation erfordert eine kosmetische oder plastische Brustoperation.
- Es wird Ersatz geleistet bis zur Höhe von 10.000,- EURO für nachgewiesene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, soweit diese durch die kosmetische oder plastische Brustoperation verursacht wurden.
- Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
- Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze:
- Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten werden gezahlt, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
- Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen Hausarzt, der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.
- Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der versicherten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik sowie den Mehraufwand bei der Rückkehr der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
- Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person.
- Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Bei einem unfall- bedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
- Die aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe von 50.000 EURO gezahlt. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
- Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die ver- sicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
- Dolmetscherkosten: Im Ausland ersetzen wir bei einem Unfall die damit verbundenen notwendigen Dolmetscherkosten bis zu einer Höhe von 250 EURO.
- Komageld: Wir zahlen innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet ein Tagegeld in Höhe von 20 EURO für jeden Kalendertag, an dem die versicherte Person sich in einem Koma befindet.
- Pflegegeld: Erhält die versicherte Person nach einem Unfall aufgrund der Unfallfolgen Pflegestufe I, zahlen wir für 3 Jahre ab Unfalltag ein Pflegegeld in Höhe von 20 EURO pro Tag (es gilt § 15 Sozialgesetzbuch XI).
- Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit:
- Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Versicherungsnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 Abs. 1 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonats in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach-gewiesen wird.
- Beitragsfreistellung bei Arbeitsunfähigkeit:
- Tritt nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten ab Vertragsbeginn für mehr als 6 Wochen eine unfall- oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch bis zu 12 Monaten beitragsfrei fortgeführt. Versicherungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Beitragsfreistellung geltenden Versicherungs- summen.
- Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, den Grad und deren Grund sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
- Die Beitragsfreistellung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Beitragsfreistellung endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Prämienbefreiung.
- Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Beitragsfreistellung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Beitragsfreistellung von insgesamt 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre erreicht wurde.
- Nach der Beendigung der Beitragsfreistellung wird der Versicherungsvertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt. Bei- träge, die schon für die Zeit der Beitragsfreistellung gezahlt sind, werden mit den Folgeprämien verrechnet, die nach der Beitragsfreistellung zu zahlen sind.
- Versehensklausel: Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Entsprechend erfolgt keine Leistungskürzung.
- Vorsorgeversicherung Ehegatte: Wenn Sie während der Wirksamkeit Ihres Vertrages heiraten, ist Ihr Ehe- gatte bis zur nächsten Hauptfälligkeit automatisch mit denselben Ver- sicherungssummen beitragsfrei mitversichert, die für Sie zum Zeitpunkt der Heirat gelten.
- Vorsorgeversicherung für Kinder: Ihre während der Wirksamkeit des Vertrages geborenen oder adoptierten Kinder sind für max. ein Jahr nach Geburt bzw. Adoption automatisch mit denselben Versicherungssummen beitragsfrei mitversichert, die für Sie zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption gelten. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil bei uns versichert ist. Wird das Kind vor Vollendung des ersten Lebensjahres in den Vertrag eingeschlossen, erfolgt der Einschluss ohne Gesundheitsprüfung.